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Das neue Mietrecht ab dem 01.09.2001 Die Mietrechtsreform, gültig zum 01.09.2001, bringt in vielen Bereichen Änderungen. Die einzelnen Vorschriften werden kürzer, der Inhalt wird somit verständlicher. Zahlreiche inhaltliche Änderungen sorgen dafür, daß das Mietrecht einfacher und gerechter wird, und somit die Zahl der Prozesse zwischen Mieter und Vermieter verringert werden soll. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Kündigung: Für alle fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund gilt, daß der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben werden muß. Bisher reichte es aus, den Kündigungsgrund in einem eventuellen Prozeß mitzuteilen.Kündigungsfrist: Mieter können künftig unbefristete Mietverträge immer mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist je nachMietzahlung: Die Miete ist laut Gesetz jeweils am Monatsanfang zu zahlen, und zwar bis zum 3. Werktag.Mietsicherheit: Die Mietsicherheit welche der Mieter erbringt, muß verzinslich angelegt werden,umBetriebskosten: Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes muß der Vermieter die Abrechnung vorlegen. Einen Ausschluß oder eine Änderung im Mietvertrag kann den Vermieter hiervon nicht entbinden.Mieterhöhung: Die Kappungsgrenze wird von 30% auf 20 % gesenkt. Das bedeutet, die Miete darf innerhalb von 3 Jahren um höchstens 20% angehoben werden.Tod des Mieters: Wenn der Mieter stirbt, tritt sein Ehegatte in den Mietvertrag ein.Hausverkauf: Hat der Mieter eine Kaution geleistet, kann er diese im Falle eines Hausverkaufs von dem Käufer (neuem Vermieter) zurückverlangen. Es spielt keine Rolle, ob dieser sie tatsächlich erhalten hat. Der frühere Vermieter bleibt aber weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses beim Käufer nichts mehr zu holen ist.Übergangsregelungen: Das neue Mietrecht gilt uneingeschränkt für alle Mietverträge, welche ab dem 01. September 2001 abgeschlossen wurden.Ausführliche Informationen zum Mietrecht gibt es beim: Deutscher Mieterbund e. V. |
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