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Das neue Mietrecht ab dem 01.09.2001

Die Mietrechtsreform, gültig zum 01.09.2001, bringt in vielen Bereichen Änderungen.
Die einzelnen Vorschriften werden kürzer, der Inhalt wird somit verständlicher.

Zahlreiche inhaltliche Änderungen sorgen dafür, daß das Mietrecht einfacher und gerechter wird, und somit die Zahl der Prozesse zwischen Mieter und Vermieter verringert werden soll.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Kündigung:
Für alle fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund gilt, daß der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben werden muß. Bisher reichte es aus, den Kündigungsgrund in einem eventuellen Prozeß mitzuteilen.
Kündigungsfrist:
Mieter können künftig unbefristete Mietverträge immer mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist je nach
Wohndauer bis zu 12 Monaten gibt es nicht mehr.
Dies gilt nur für Mietverträge die nach dem 01.09.2001 geschlossen werden! - BHG, 18.06.2003 - VIII ZR 240/02 - VIII ZR 324/02 - VIII ZR 339/02 - VIII ZR 355/02 -
Vermieter jedoch müssen auch weiterhin eine gestaffelte Kündigungfrist beachten:
bei einer Mietdauer
   mehr als 5 Jahre 6 Monate
   mehr als 8 Jahre 9 Monate
Die Verlängerung der Kündigungsfrist auf 12 Monate für Mietverträge, die mehr als
10 Jahre dauern, entfällt.
Zeitmietverträge:
Den einfachen Zeitmietvertrag, bei dem der Mieter nach Ablauf der Mietzeit die
Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache einfach fordern konnte, gibt es nicht
mehr.
Mieter und Vermieter können nur noch den so genannten qualifizierten
Zeitmietvertrag abschließen.
Alle vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen Zeitmietverträge bleiben wirksam.
Mietzahlung:
Die Miete ist laut Gesetz jeweils am Monatsanfang zu zahlen, und zwar bis zum 3. Werktag.
Mietsicherheit:
Die Mietsicherheit welche der Mieter erbringt, muß verzinslich angelegt werden,um
somit automatisch die Sicherheit des Vermieters zu erhöhen.
Eine Bürgschaft kann der Vermieter ablehnen. Dagegen kann der Mieter keinen Einspruch erheben.
Bei Auszug ist dem Mieter seine Kaution und alle während der Mietzeit angefallenen Zinsen auszuzahlen.
Betriebskosten:
Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes muß der Vermieter die Abrechnung vorlegen. Einen Ausschluß oder eine Änderung im Mietvertrag kann den Vermieter hiervon nicht entbinden.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat diese Verspätung nicht zu vertreten.
Gleiches gilt für den Mieter. Einwendungen gegen die Abrechnungen sind innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung an den Vermieter zu richten.
Diese Regelung gilt erstmals für Abrechnungszeiträume, welche nach dem 31. August 2001 enden.
Mieterhöhung:
Die Kappungsgrenze wird von 30% auf 20 % gesenkt. Das bedeutet, die Miete darf innerhalb von 3 Jahren um höchstens 20% angehoben werden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete darf hierbei jedoch nicht überschritten werden.
Tod des Mieters:
Wenn der Mieter stirbt, tritt sein Ehegatte in den Mietvertrag ein.
Dieses Recht steht künftig auch dem Lebenspartner des verstorbenen Mieters zu.
Hausverkauf:
Hat der Mieter eine Kaution geleistet, kann er diese im Falle eines Hausverkaufs von dem Käufer (neuem Vermieter) zurückverlangen. Es spielt keine Rolle, ob dieser sie tatsächlich erhalten hat. Der frühere Vermieter bleibt aber weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses beim Käufer nichts mehr zu holen ist.
Übergangsregelungen:
Das neue Mietrecht gilt uneingeschränkt für alle Mietverträge, welche ab dem 01. September 2001 abgeschlossen wurden.
Für Mietverträge vor dieser Zeit sind bestimmte Übergangsregelungen zu beachten.
Ausführliche Informationen zum Mietrecht gibt es beim:
Deutscher Mieterbund e. V.
Bürgerliches Gesetzbuch


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